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Intuition trifft Technologie

Präzisionsgefertigte Steckverbindungen und Sensor-Gehäuse für automotive Anwendungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

Stand: 01.02.2022

1. Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; von unseren Einkaufsbedingungen abweichende oder entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung zu den abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.

Für unsere zukünftigen Bestellungen gelten die nachfolgenden allgemeinen Einkaufsbedingungen auch dann, wenn wir sie dem Auftragnehmer nicht nochmals übersandt oder auf sie verwiesen haben. Abweichende Bedingungen des Auftragnehmers binden uns auch insoweit nicht.

1.2 Unsere Einkaufsbedingungen gelten bis auf Widerruf für alle Lieferungen an:

Promotech Kunststoff- und Metallverarbeitungsges.m.b.H. Promotech Werkzeugbau GmbH Promotech Holding GmbH AutoLab – Next Automation GmbH
Unterlochen 44 Unterlochen 44 Unterlochen 44 Inffeldgasse 23
5231 Schalchen 5231 Schalchen 5231 Schalchen 8010 Graz
Österreich

ATU38387009

Österreich

ATU44913705

Österreich

ATU72310518

Österreich

ATU77164729

 

2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen

Bestellungen, Abschlüsse und Kontrakte (Lieferabrufe) sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen folgenden Punkten:

2.1 Mündliche Vereinbarungen jeder Art – einschließlich nachträglicher Änderungen und Ergänzungen unserer Einkaufsbedingungen – bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2.2 Die Schriftform wird auch durch Datenfernübertragung oder E-Mails erfüllt.
2.3 Angebote des Auftragnehmers sind für uns kostenfrei und unverbindlich, auch wenn sie auf unsere Anfrage erteilt worden sind. Der Auftragnehmer hat sich bei der Abgabe seines Angebotes genau an unsere Anfrage zu halten und auf etwaige Abweichungen ausdrücklich hinzuweisen.
2.4 Unsere Bestellungen sind vom Auftragnehmer innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang unserer Bestellung vorbehaltlos zu bestätigen. Dies gilt auch, wenn unserer Bestellung ein Angebot des Auftragnehmers zugrunde liegt. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt.
2.5 Kontrakte im Rahmen eines Einkaufsrahmenvertrages oder einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.
2.6 Die Qualitätssicherungsvereinbarung der PMT Holding Unternehmensgruppe ist Bestandteil des Vertrages. Abweichende oder entgegenstehende Vereinbarungen des Lieferanten erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

3. Anforderung an die Verpackungsqualität

3.1 Wird durch die Firma PMT Unternehmensgruppe ein Auftrag oder eine Bestellung über Rohteile, Produkte oder Halbfabrikate erteilt, muss die Verpackung und/oder Versandart vor der ersten Auslieferung mit PMT Holding GmbH abgestimmt werden.
3.2 Die Verpackung der Ware liegt grundsätzlich in der Verantwortung des Lieferanten. Der Lieferant hat dafür Sorge zu tragen, dass die Ware in qualitativ einwandfreien Zustand geliefert wird. Für die Einhaltung und Umsetzung des vereinbarten Logistikkonzeptes vom Produktionsstandort bis zum Gefahrenübergang ist der Lieferant verantwortlich.
3.3 Jede Verpackung ist beim Transport Belastungen wie Stößen, Vibration, Druck und Umwelteinflüssen wie Feuchtigkeit, Staub und Schmutz ausgesetzt. Deshalb muss auf eine dem bestellten Produkt oder Halbfabrikat entsprechend adäquate, qualitativ gute Verpackung geachtet werden. Grundsätzlich muss die Verpackung transportgerecht bzw. beanspruchungsgerecht ausgelegt sein.
3.4 Bei Lieferungen aus und in Länder, mit besonderen Export-/Importauflagen für Verpackungen (z.B. Holzverpackungen), muss durch den Lieferanten eine geeignete Verpackung ausgewählt und ggf. die für die Aus-/Einfuhr notwendigen Versanddokumente oder Zertifikate, die dem geltenden Recht entsprechen, bereitgehalten werden.

4. Lieferung

4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Führt der Lieferant ohne unsere Zustimmung Änderungen durch, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Ersatz des hieraus entstehenden Schadens zu verlangen.
Die Lieferung muss in Ausführung, Umfang und Aufteilung in Teillieferungen genau unserer Bestellung entsprechen. Zur Annahme anderer Lieferungen sind wir nicht verpflichtet.
4.2 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung aufgrund unserer Bestellung zu verwenden. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.
4.3 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns.
4.4 Die Lieferung ist auch dann nicht rechtzeitig erfolgt, wenn die Ware Mängel aufweist, die nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit beseitigt worden sind.
4.5 Folgende Dokumente sind den einzelnen Artikelgruppen bei der Lieferung beizufügen:

4.5.1 Metalle/Rohbänder/Stanzteile
– Abnahmeprüfzeugnis 3.1 nach EN 10204:2004
– Schichtdickenprotokoll (wenn Galvanik)
– Musterstreifen (20-30cm)
– Spulenweise Kennzeichnung
– Maximal zulässiges Anliefergewicht pro Palette sind 1.650kg

4.5.2 Kunststoffe
– Abnahmeprüfzeugnis 3.1. nach EN 10204:2004
– Maximal zulässiges Anliefergewicht pro Palette sind 1.000kg
– Restfeuchte von maximal 0,10 % erlaubt

4.5.3 Zukaufteile / Außerhaus-Artikel
– Abnahmeprüfzeugnis 3.1. nach EN 10204:2004
– Schichtdickenmessprotokoll (wenn Galvanik)
– Maximal zulässiges Anliefergewicht pro Palette sind 1.000kg

4.6 Eine Warenanlieferung ohne Lieferschein ist nicht zulässig. Der Lieferschein ist stirnseitig an der Palette bzw. am Paket mittels einer Lieferscheintasche anzubringen. Für jede Bestellung ist ein separater Lieferschein zu erstellen.
Alle Dokumente müssen in Deutsch oder auf Englisch ausgeführt sein. Manuell geschriebene Lieferscheine sind nicht zulässig.
Auf dem Lieferschein müssen folgende Daten aufgeführt sein:

– Lieferscheinnummer in Reinschrift
– PMT Bestellnummer in Reinschrift
– PMT Artikel Nummer
– PMT Artikel Bezeichnung
– Menge und Mengeneinheit

4.7 Auf jedes Versandpackstück muss eine von außen lesbare Packliste mit folgendem Inhalt angebracht werden:

– Anzahl der Paletten
– Bestellnummer
– Lieferscheinnummer
– Artikelnummer
– Stückzahl je Behälter/Karton
– Bei Behälter: Behälternummer
– Gewicht / Palette

4.8 Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen.
Sind keine Lieferkonditionen vereinbart, ist die Ware frachtfrei unserem Werk oder, falls ein anderer Bestimmungsort vereinbart wurde, frachtfrei an den Bestimmungsort zu liefern. Alle Frachtnebenkosten sind vom Auftragnehmer zu tragen.
4.9 Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten hinsichtlich der Fertigung, Vormaterialversorgung, der Einhaltung des Liefertermins oder ähnlicher Umstände voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung oder den Einkauf zu benachrichtigen.
4.10 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung stellt keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche dar; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung.
4.11 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich im Vorfeld schriftlich zugestimmt. Teil- oder Restlieferungen sind nur unter vorheriger Anmeldung erlaubt, ansonsten folgt eine Annahmeverweigerung
4.12 Für Stückzahlen, Gewichte und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.

5. Versandanzeige, Rechnung, Preise

5.1 Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale an folgende Adresse ta.gn1733819071idloh1733819071-tmp@1733819071gnunh1733819071cer1733819071 zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden.
5.2 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestell- sowie Artikelnummer anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die wir nicht einzustehen haben. Entsprechen die Rechnungen nicht diesen Vorschriften oder müssen sie aus formalen Gründen (z.B. keine Angabe der Bestellnummer, keine ordnungsgemäße Auspreisung, etc.) zurückgeschickt werden, beginnen die Zahlungsfristen erst mit Eingang der ordnungsgemäß korrigierten Rechnungen bei uns zu laufen.
5.3 Sollten sich zwischen Bestellung und Liefertermin die für den Preis auf unserer Seite maßgebenden Umstände zu unserem Nachteil wesentlich verändern, können wir eine entsprechende Preisanpassung verlangen. Sollte eine Einigung hierüber mit dem Auftragnehmer nicht zustande kommen, sind wir berechtigt, von der Bestellung zurückzutreten.
5.4 Sind die Preise in ausländischer Währung festgelegt und tritt nach Bestellaufgabe eine Aufwertung der vereinbarten Währungseinheit um mehr als 3 % ein, sind wir berechtigt, entweder die Bestellung zu stornieren oder eine wertgerechte Berichtigung des Preises vorzunehmen.
5.5 Reklamationen und Warenrücksendungen unterbrechen die genannte Zahlungsfrist. Die Zahlungsfrist in der Rechnung beginnt erst nach Erhalt der Gutschrift bzw. nach Erhalt der ordnungsgemäßen Ware.
5.6 Durch Zahlungen, seien es Teilzahlungen oder Schlusszahlungen, werden allfällige uns zustehende Garantie-, Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche in keiner Weise berührt. Insbesondere gelten Zahlungen nicht als Bestätigung einer ordnungsgemäßen Lieferung.

6. Zahlungsbedingungen

Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware sowie Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

7. Preisstellung und Gefahrenübergang

Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise geliefert benannter Ort (DAP gemäß Incoterms 2020) einschließlich Verpackung.
Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

8. Mängelansprüche und Rückgriff

8.1 Die Annahme erfolgt unter Vorbehalt einer Untersuchung auf Mangelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung belastet. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
8.2 Wir sind von der gesetzlichen Obliegenheit zur unverzüglichen Untersuchung der angelieferten Ware und zur unverzüglichen Anzeige etwaiger Mängel sowohl hinsichtlich verborgener als auch hinsichtlich erkennbarer Mängel befreit.
8.3 Mängel welche erst in den weiteren Prozessschritten der Fertigung auftreten, bzw. entdeckt werden, werden sofort nach Feststellung gemeldet.
8.4 Die qualifizierte Wareneingangsprüfung durch die Qualität wird stichprobenmäßig, beispielsweise aufgrund von Auffälligkeiten, durchgeführt und umfasst in der Regel die Prüfung der vom Lieferanten bereitgestellten Prüfzeugnisse.
8.5 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas Anderes geregelt ist
8.6 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
8.7 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen.
8.8 Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten.
8.9 Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.
8.10 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter im Land des Lieferorts verletzt werden. Sofern wir dem Lieferanten mitteilen, dass der Liefergegenstand für andere oder weitere Bestimmungsländer vorgesehen ist, so erstreckt sich die Rechtsmängelhaftung auch auf diese Länder.
8.11 Die Gewährleistungsfristen betragen zwei Jahre bei beweglichen Sachen und drei Jahre bei unbeweglichen Sachen. Die Fristen beginnen mit der Übergabe der Ware bzw. der Abnahme des Werks zu laufen und enden daher entsprechend zwei bzw. drei Jahre danach. Geheime Mängel sind insbesondere solche, die bei üblicherweise verpackten Waren nicht bei Entnahme oder bei betriebsüblicher Untersuchung feststellbar sind.
8.12 Wir behalten uns vor, beim Feststellen eines teilweisen oder vollständigen Mangels, etwaige daraus entstandenen Reklamationskosten von der Rechnung des Lieferanten abzuziehen.

9. Höhere Gewalt

9.1 Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.
9.2 Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Krieg, innere Unruhen, Terrorakte, Beschlagnahme oder sonstige Maßnahmen der öffentlichen Gewalt, Streik, Aussperrung und andere Arbeitskonflikte, Transportstörungen, allgemeiner Mangel an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, und sonstige Betriebsstörungen, Naturereignisse oder andere von der jeweiligen Partei nicht zu vertretende und nur mit unzumutbaren Aufwendungen zu beseitigenden Umstände.

10. Produkthaftung

10.1 Für den Fall, dass wir aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes verursacht worden ist. In den Fällen verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur dann, wenn den Lieferanten ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, muss er nachweisen, dass ihn kein Verschulden trifft.
10.2 Die Produkthaftung erstreckt sich auch auf diejenigen Teile der Lieferung, welche der Lieferant von Unterlieferanten bezogen hat.
10.3 Der Lieferant übernimmt in den Fällen der Produkthaftung alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen
10.4 Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nichtmöglich. Soweit eine Rückrufaktion Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, trägt der Lieferant die Kosten der Rückrufaktion.

11. Umwelt

Der Lieferant verpflichtet sich dazu,

11.1 In Bezug auf Umweltprobleme eine Politik der vorbeugenden Schadensvermeidung zu betreiben,
11.2 das Umweltbewusstsein gezielt zu fördern,
11.3 umweltfreundliche Technologien zu entwickeln und zu fördern.
Ferner verpflichtet sich der Lieferant dazu, keine Produkte herzustellen oder zu verkaufen, die ein unzulässiges Risiko für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen

12. Rücktritts- und Kündigungsrechte

12.1 Wir sind berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten, wenn einer unserer Abnehmer aus Gründen des Modellwechsels oder sonstiger konstruktiver oder technischer Änderungen oder aus anderen, von uns nicht zu vertretenden Gründen von seinem uns erteilten Auftrag zurücktritt oder den Umfang seines Auftrages einschränkt. Schadenersatz- oder sonstige Ansprüche des Auftragnehmers sind in diesem Fall ausgeschlossen.
12.2 Wir sind über die gesetzlichen Rücktrittsrechte hinaus zum Rücktritt vom oder Kündigung des Vertrages mit sofortiger Wirkung berechtigt,

– wenn der Lieferant die Belieferung seiner Kunden eingestellt hat,
– eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Lieferanten eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung gegenüber uns gefährdet ist,
– beim Lieferanten der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung eintritt oder
– der Lieferant seine Zahlungen einstellt.

12.3 Wir sind auch zum Rücktritt oder zur Kündigung berechtigt, wenn der Lieferant über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldenbereinigung beantragt.
12.4 Hat der Lieferant nur eine Teilleistung bewirkt, so sind wir zum Rücktritt vom ganzen Vertrag nur berechtigt, wenn wir an der Teilleistung kein Interesse haben
12.5 Sofern wir aufgrund der vorstehenden vertraglichen Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte vom Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, hat der Lieferant die uns hierdurch entstehenden Schäden zu ersetzen, es sei denn, er hat die Entstehung der Rücktritts- bzw. Kündigungsrechte nicht zu vertreten.

13. Beistellung

13.1 Von uns beigestellte Kunststoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgen für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Kunststoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.
13.2 Modelle, Werkzeuge, Formen, Zeichnungen und sonstige Fertigungsmittel oder Unterlagen, die wir dem Auftragnehmer zur Verfügung stellen, bleiben unser Eigentum. Fertigungsmittel und Unterlagen, welche wir dem Auftragnehmer ganz oder teilweise bezahlen, gehen unmittelbar mit ihrer Fertigstellung in unser Eigentum über.
13.3 Der Auftragnehmer hat die in unserem Eigentum stehenden Fertigungsmittel und Unterlagen auf seine Kosten zu verwahren, zu warten und instand zu halten und gegen jeglichen Schaden zu versichern.

14. Unterlagen und Geheimhaltung, Schutzrechte

14.1 Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten.
Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.
14.2 Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
14.3 Der Auftragnehmer haftet dafür, dass durch die gelieferte Ware und deren Benutzung keine Patente, Warenzeichen, Gebrauchsmuster oder sonstige gewerbliche Schutzrechte Dritter im In- und Ausland verletzt werden. Der Auftragnehmer stellt uns von allen Ansprüchen Dritter unverzüglich frei.
14.4 Dem Auftragnehmer ist es nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Genehmigung gestattet, auf die mit uns bestehenden Geschäftsbedingungen in Werbematerial Bezug zu nehmen.

15. Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen beider Parteien ist Mattighofen. Wir behalten uns vor, den Auftragnehmer an einem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu belangen.

16. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

Die Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Republik Österreich. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.

17. Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen oder der sonstigen vertraglichen Vereinbarungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien sind verpflichtet, eine unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.

18. Schriftform

Mündliche Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Die Aufhebung, Abänderung oder Ergänzung dieser Bedingung oder der sonstigen vertraglichen Bedingungen darf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und Unterfertigung durch beide Vertragsparteien. Gleiches gilt für Abweichungen von diesem Formerfordernis.

19. EG-Ursprung

Der EG-Ursprung der bestellten Waren und die Überlassung einer diesen Ursprung bestätigenden Lieferantenerklärung gemäß Verordnung EWG 1908/73 ist Vertragsbedingung. Die EG-Ursprungseigenschaft der bestellten Waren ist eine zugesicherte Eigenschaft im Sinne des § 922 ABGB.

Datenschutzinformation
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